Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren Berlin und Brandenburg

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Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren Berlin

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren Berlin

Wer bauen, an- oder umbauen möchte, oder vielleicht auf dem eigenen Grundstück ein neues, zusätzliches Bauvorhaben starten möchte, der benötigt normalerweise eine Baugenehmigung.

Nur die allerwenigsten Bauvorhaben sind tatsächlich genehmigungsfrei.

Oftmals wird beispielsweise die Bauanzeige mit genehmigungsfreiem Bauen gleichgesetzt, was aber falsch ist.

Wie auch das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist die Bauanzeige vielmehr ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

Im Anschluss erfahren Sie die wichtigsten Informationen und Besonderheiten dazu.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren Berlin: Die verschiedenen Wege zur Baugenehmigung

Nahezu für jedes Bauvorhaben in Deutschland wird eine Baugenehmigung benötigt.

Doch um eine Baugenehmigung zu erhalten, gibt es verschiedene Optionen, die Ihnen offenstehen, um Ihre Baugenehmigung zu erhalten.

Teilweise besteht je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens aber auch die Pflicht für eines der nachfolgend genannten Baugenehmigungsverfahren:

  • Bauanzeige (umgangssprachlich auch vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
  • Genehmigungsfreistellungs- oder Kenntnisnahmeverfahren (umgangssprachlich auch vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • Bauantrag zum Erlangen einer Baugenehmigung

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren – Bauanzeige und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: es folgt immer eine Baugenehmigung oder Ablehnung

Auch wenn die Baugenehmigung oftmals ausschließlich mit dem Bauantrag gleichgesetzt wird („Sie können entweder eine Baugenehmigung beantragen oder es ist eine Bauanzeige ausreichend“ ist viele Male zu hören und zu lesen), so führen alle der genannten Optionen letztendlich zur Baugenehmigung oder aber zur Ablehnung einer Baugenehmigung.

Es steht also bei allen genannten Möglichkeiten zwingend eine Baugenehmigung (bzw. Ablehnung) am Ende des jeweiligen Verfahrens!

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Die Bauanzeige

Die Bauanzeige ist ein langjähriger Bestandteil des Baurechts. Die eigentliche Idee dahinter: bestimmte, kleine Bauvorhaben benötigen nicht einer umfassenden Prüfung durch die jeweils betreffende Baubehörde.

Baurechtliche Fehler sind kaum möglich, somit wäre der Aufwand eines Bauantrags einfach zu umfangreich.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie bei einer Bauanzeige lediglich Ihr Bauvorhaben beim betreffenden Amt anmelden und dann mit dem Bauen beginnen können.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Das Genehmigungsfreistellungsverfahren und die Bauanzeige

Vielmehr müssen Sie bestimmte Bauunterlagen einreichen, die aber nicht so umfangreich ausfallen wie bei einem herkömmlichen Bauantrag.

Die Baubehörde hat dann vier Wochen Zeit, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen.

Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nicht.

Sollten Sie innerhalb dieser vier Wochen keinen gegenteiligen Einwand vom Bauamt erhalten haben, gilt die Baugenehmigung als erteilt und Sie können Ihr Bauvorhaben beginnen.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist in vielen Bundesländern mit der Bauanzeige gleichgesetzt.

In Bezug auf die andere Bezeichnung dafür – Kenntnisnahmeverfahren – dürfen Sie dieses nicht mit dem Kenntnisgabeverfahren verwechseln. Das Kenntnisgabeverfahren bezieht sich auf öffentliche bzw. militärische Bauvorhaben!

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren Berlin: Vor- und Nachteile des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens

Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird als der Inhalt der eingereichten Dokumente nicht überprüft. Das zieht auch einige baurechtliche Konsequenzen nach sich. Prüft die Baubehörde einen Bauantrag, muss er auch inhaltlich auf seine Richtigkeit überprüft werden.

Lägen hier Fehleinschätzungen vor oder es werden Fehler in den Ausführungen übersehen, wäre das im Verantwortungsbereich der Baubehörde und anderer, gegebenenfalls involvierter Behörden.

Da aber beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente überprüft wird, sind auch fehlerhafte Ausführungen nicht Teil des Verfahrens.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Bedenken Sie: bei Bauverstößen gibt es keine Verjährungen!

Nun ist es aber so, dass Verstöße gegen gültiges Baurecht schon aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht verjähren können. Das bedeutet, wenn die Bauaufsicht Verstöße feststellt, dass Sie zu den entsprechenden Maßnahmen verpflichtet sind.

Das können umfangreiche und vor allem kostspielige Änderungsmaßnahmen sein.

Aber auch ein vollständiger Rückbau, der nicht minder kostspielig ist, kann gefordert werden. Zudem können – je nach baurechtlichen Verstoß – Bußgelder in einer Höhe bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Weshalb Sie in vielen Fällen den Bauantrag vorziehen sollten

Nun ist es so, wenn zwischen einer Bauanzeige und einem Bauantrag unterschieden wird, dass Sie sich wahrscheinlich (hängt vom Bundesland ab) auch für einen Bauantrag mit herkömmlicher Baugenehmigung entscheiden können.

Damit spielen Sie den Ball wieder der Behörde zu und die ist in der Verantwortung. Bei dem anderen vereinfachten Verfahren, dem Genehmigungsfreistellungsverfahren, ist das jedoch nicht so einfach.

In einigen Bundesländern, darunter Bayern, ist dieses Genehmigungsfreistellungsverfahren zwingend für bestimmte Bauvorhaben, die gerade private Bauherren betreffen, vorgeschrieben. Es besteht also keine Wahlmöglichkeit zwischen Bauantrag und Kenntnisnahmeverfahren.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Unterlagen und Dokumente für die Bauanzeige

In Brandenburg werden für eine Bauanzeige die folgenden Unterlagen benötigt. Für Berlin ist der Umfang ähnlich:

  • Bauanzeige-Antrag
  • amtlicher Lageplan
  • Außenanlagenplan
  • objektbezogener Plan
  • Entwässerungsplan oder Gesuch
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • das Erbringen der Bauvorlageberechtigung
  • Erklärungs des oder der Objektplaner/s
  • Erhebungsbogen gemäß Hochbaustatistikgesetz (Bautätigkeitsstatistik)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ersetzt nicht die Bauvoranfrage!

Dabei ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren jedoch nicht mit der Bauvoranfrage zu verwechseln. Wie aus den oben genannten Punkten hervorgeht, benötigen Sie eine Bauvorlageberechtigung bei einer Bauanzeige.

Das heißt, Sie müssen das betreffende Grundstück beispielsweise besitzen oder gesichert haben. Das wiederum bedeutet aber, dass sich an den Kosten und Gebühren nichts ändert, auch, wenn Sie noch gar nicht wissen, ob Ihr Bauvorhaben überhaupt baugenehmigungsfähig ist.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Wann erst eine Bauvoranfrage sinnvoll ist

In diesem Fall ist dann eine Bauvoranfrage vorzuziehen. Es muss sich jedoch um eine förmliche Bauvoranfrage handeln, da eine nicht förmliche Bauvoranfrage auch keine rechtlichen Auswirkungen hat.

Eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Bauvorhaben erhalten Sie also nur mit einer Bauvoranfrage, in der Sie das geplante Bauvorhaben so konkret wie möglich schildern.

In anderen Artikeln informieren wir Sie ausführlich zu den Möglichkeiten der Bauvoranfrage.

Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren: Haben Sie in Berlin oder Brandenburg Fragen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Sollten Sie bei einem Bauvorhaben in Berlin oder Brandenburg ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen wollen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und tat zur Seite.

Wir können schon im Vorfeld aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen in der Region eine erste sichere Abschätzung vornehmen, ob Ihr Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

Auch übernehmen wir gerne die Zusammenstellung der gesamten Unterlagen.

Im Anschluss bieten wir Ihnen auch notwendige Architektenleistungen, aber auch die Prüfung des Bauvertrags, Bauberatung und qualitätssichernde Baubegleitung.

Auch über die Bereiche informieren wir Sie auf den entsprechenden Seiten ausführlich.

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